Höhere Anschaffungspreise, zum Teil lange Lieferzeiten, kein Umweltbonus mehr: Der Hochlauf der Elektromobilität ist eine anspruchsvolle Herausforderung für deutsche Unternehmen. Dabei bietet ein Elektro-Dienstwagen neben dem Beitrag für das Klima und jeder Menge unschlagbarem Fahrspaß deutliche Steuervorteile für Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Selbstständige und Freiberufler. Welche steuerlichen Regelungen das sind und was Sie bei der Versteuerung von Elektro-Dienstwagen 2024 und 2025 beachten müssen – hier erfahren Sie es.
1. Die Versteuerung von Elektro-Dienstwagen in 30 Sekunden
2. Warum werden Elektro-Firmenwagen überhaupt besteuert?
3. Was versteht man unter einem geldwerten Vorteil?
4. Wie funktioniert die Versteuerung von Elektro-Dienstwagen?
5. Wie werden Plug-in-Hybride als Dienstwagen versteuert?
6. Was ist bei der Versteuerung eines Elektro-Dienstwagens sonst noch zu beachten?
7. Was änderte sich 2024 bei der Versteuerung von Elektro-Firmenwagen?
8. Was ändert sich 2025 bei der Versteuerung von Elektro-Firmenwagen?
Wenn Sie einen Elektro-Dienstwagen versteuern möchten, haben Sie deutliche finanzielle Vorteile gegenüber einem Pkw mit Verbrennermotor, die der Ein-Prozent-Regel unterliegen. Das bedeutet in Kürze:
Wenn Sie als Arbeitnehmer einen Dienstwagen bekommen oder wenn Sie sich als Selbstständige einen Firmenwagen zulegen, dann ist immer auch das Finanzamt in der Nähe. Denn die Steuerwächter gehen erstmal davon aus, dass Sie den dienstlich genutzten Pkw auch privat fahren. Das ist auch in den meisten Fällen so. Hier entsteht dann ein sogenannter geldwerter Vorteil, der versteuert werden muss.
Der geldwerte Vorteil ist eine Form der Vergütung, die zum Lohn hinzukommt und nicht in Geld ausgezahlt wird. In diesem Fall ist es die private Nutzung eines Dienstwagens. Diesen finanziellen Vorteil durch die Privatnutzung müssen Arbeitnehmer, Selbstständige und Freiberufler versteuern. Der geldwerte Vorteil wird auf das zu versteuernde Einkommen addiert, und darauf werden monatlich Lohnsteuer, gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge gezahlt.
Um die private Nutzung Ihres E-Autos als Dienstwagens zu ermitteln, können Sie entweder ein Fahrtenbuch führen oder auf die pauschale Versteuerung zurückgreifen. Die Pauschal-Methode ist einfacher zu handhaben und in vielen Fällen auch günstiger. Welche Vor- und Nachteile beide Varianten haben und wie Sie herausfinden, welche für Sie besser geeignet ist, erfahren Sie in unserem Ratgeber: Wie den Firmenwagen versteuern: 1 Prozent Regelung oder Fahrtenbuch führen?
Bei konventionellen Verbrennerfahrzeugen (Diesel oder Benzin) kennt man die pauschale Versteuerung als Ein-Prozent-Regelung: Ein Prozent des Bruttolistenpreises des Dienstwagens muss als geldwerter Vorteil monatlich versteuert werden. Weil der Staat den Ausbau der Elektromobilität fördern möchte, werden Sie bei der Versteuerung eines Elektro-Dienstwagens steuerlich deutlich bessergestellt:
Der Bruttolistenpreis ist entscheidend für die pauschale Berechnung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung eines Elektro-Dienstwagens. Er besteht aus drei Elementen:
= Bruttolistenpreis
Bei der Frage, wie der Elektro-Dienstwagen richtig versteuert wird, zählt allein dieser Bruttolistenpreis und nicht der tatsächliche Kaufpreis, der durch Rabatte oder Sonderkonditionen oft geringer ist. Auch nachträglich in den E-Firmenwagen eingebaute Sonderausstattung spielt für die Besteuerung keine Rolle. Bei der pauschalen Ermittlung des geldwerten Vorteils kommt es nur darauf an, mit welchen optionalen Features der Elektro-Dienstwagen ab Werk ausgestattet war. Das meint das Bundesfinanzministerium, wenn es den Bruttolistenpreis als „inländischen Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung“ definiert.
Wenn also nach der Bestellung der Preis Ihres Elektroautos angehoben wird, müssen Sie möglicherweise mit höheren Steuern rechnen. Denn hat Ihr bestellter Dienstwagen Elektroantrieb und wird nach einer Preiserhöhung teurer als 95.000 Euro (ehemals bis 60.000 Euro bis 31.12.2023, ehemals bis 70.000 Euro bis Juni 2024), beträgt der geldwerte Vorteil dann 0,5 Prozent statt wie geplant 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises.
Folgende Kosten zählen übrigens nicht zum Bruttolistenpreis:
Von den unterschiedlichen steuerlichen Vorteilen für Elektro-Dienstwagen profitieren betrieblich zugelassene rein elektrische Autos und Plug-in-Hybride – und damit auch alle Stromer aus der SIXT Mobilitätswelt, egal ob sie gekauft, geleast oder gemietet werden. Wichtig dabei ist nur, dass der Elektro-Dienstwagen nach dem 1. Januar 2019 angeschafft wurde. Seit diesem Tag ist die besondere steuerliche Regelung für elektrische Firmenwagen und Plug-in-Hybride in Kraft.
Wichtig für die Versteuerung sind zwei weitere Daten:
Nach aktuellem Stand gelten die steuerlichen Vorteilsregelungen für Elektro-Dienstwagen und Plug-in-Hybride bis zum 31. Dezember 2030. Dieser Stichtag bezieht sich auf die Anschaffung eines E-Firmenwagens.
In folgender Übersicht sehen Sie, welche Bemessungsgrundlage bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils eines Elektro-Firmenwagen – je nach Anschaffungszeitpunkt – angewendet wird und wie lange die Regelungen gelten:
Anschaffungszeitpunkt | Voraussetzung | Bemessungsgrundlage |
---|---|---|
01.01.2019 bis 31.12.2030 | Keine | 0,5 % des Bruttolistenpreises |
01.01.2019 bis 31.12.2023 | Brutto-Listenpreis bis 60.000 Euro | 0,25 % des Bruttolistenpreises |
01.01.2024 bis 30.06.2024 | Brutto-Listenpreis bis 70.000 Euro | 0,25 % des Bruttolistenpreises |
01.07.2024 bis 31.12.2028 | Brutto-Listenpreis bis 95.000 Euro | 0,25 % des Bruttolistenpreises |
Der Grenzwert von ehemals 70.000 Euro wurde auf 95.000 Euro angehoben, was der Bundestag Ende 2024 im Rahmen des Wachstumschancengesetz beschlossen hat. Die Regelung soll wurde rückwirkend zum 01. Juli 2024 eingeführt werden und bis Ende 2028 gelten.
Die private Nutzung eines Plug-in-Hybrids wird mit 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil besteuert.
Dafür benötigt der betrieblich genutzte Plug-in-Hybrid eine rein elektrische Mindestreichweite von 60 Kilometern oder darf höchstens 50 Gramm CO2 pro Kilometer ausstoßen. Diese Vorgaben gelten seit 1. Januar 2022 und sind aus der EU-Konformitätsbescheinigung, die zu jedem Fahrzeug gehört, ersichtlich.
Wer mit einem Plug-in-Hybrid als Firmenwagen für die Zukunft gerüstet sein möchte, sollte genau auf die Mindestreichweite schauen: Der Grenzwert dafür steigt ab 1. Januar 2025 auf 80 Kilometer. Für die modernsten Vertreter der Plug-in-Hybride ist das auch heute schon kein Problem: Zum Beispiel knacken die aktuellen Benzin-Elektro-Modelle des Mercedes GLC als SUV und Coupé bereits die 100-km-Marke der rein elektrischen Reichweite.
In folgender Tabelle erfahren Sie, welche Bemessungsgrundlage bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils eines hybriden Firmenwagen – je nach Anschaffungszeitpunkt – angewendet wird:
Anschaffungszeitpunkt | Voraussetzung | Bemessungsgrundlage |
---|---|---|
01.01.2019 bis 31.12.2021 | Emission höchstens 50 g CO2 pro km oder elektrische Mindestreichweite von 40 km | 0,5 % des Bruttolistenpreises |
01.01.2022 bis 31.12.2024 | Emission höchstens 50 g CO2 pro km oder elektrische Mindestreichweite von 60 km | 0,5 % des Bruttolistenpreises |
01.01.2025 bis 31.12.2030 | Emission höchstens 50 g CO2 pro km oder elektrische Mindestreichweite von 80 km | 0,5 % des Bruttolistenpreises |
Der Steuervorteil gilt übrigens nur für Plug-in-Hybride. Voll- oder Mildhybride erhalten keine Vorteile, für sie gilt auch die Ein-Prozent-Regelung.
Umsatzsteuer: Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler müssen für die Privatnutzung ihres Elektro-Dienstwagens nicht nur Einkommensteuer, sondern auch Umsatzsteuer entrichten. Unabhängig von den steuerlichen Vorteilen für E-Firmenwagen und Plug-in-Hybride fällt die Umsatzsteuer auf 80 Prozent des Bruttolistenpreises an.
Es sind herausfordernde Zeiten: für Autofahrer, die Elektromobilität, den Standort Deutschland. Vieles wird neu oder wieder diskutiert, längst ist nicht alles gesichert, was für die betriebliche Elektromobilität relevant werden und zum Beispiel bei der Versteuerung eines Elektro-Dienstwagens ab 2025 auf Sie zukommen könnte. Wir listen auf:
Die politische Situation in Deutschland ist momentan ungewiss – ob vor den anstehenden Neuwahlen im Februar 2025 Fördermöglichkeiten für E-Autos im Bundestag verabschiedet werden können ist noch nicht klar. Verschiedene Ansätze zur Förderung von E-Autos werden in der Politik diskutiert:
Konkrete Details und Beschlüsse liegen zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht vor. Wir halten Sie hier über weitere Änderungen auf dem Laufenden.
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