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Versteuerung Elektro Dienstwagen 2025

Höhere Anschaffungspreise, zum Teil lange Lieferzeiten, kein Umweltbonus mehr: Der Hochlauf der Elektromobilität ist eine anspruchsvolle Herausforderung für deutsche Unternehmen. Dabei bietet ein Elektro-Dienstwagen neben dem Beitrag für das Klima und jeder Menge unschlagbarem Fahrspaß deutliche Steuervorteile für Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Selbstständige und Freiberufler. Welche steuerlichen Regelungen das sind und was Sie bei der Versteuerung von Elektro-Dienstwagen 2024 und 2025 beachten müssen – hier erfahren Sie es.

Die Versteuerung von Elektro-Dienstwagen in 30 Sekunden

Wenn Sie einen Elektro-Dienstwagen versteuern möchten, haben Sie deutliche finanzielle Vorteile gegenüber einem Pkw mit Verbrennermotor, die der Ein-Prozent-Regel unterliegen. Das bedeutet in Kürze:

  • Elektro-Firmenwagen bis zu 95.000 Euro (Bemessungsgrenze seit Juli 2024, bis Ende 2023 galt ein Brutto-Listenpreis von 60.000 Euro als Bemessungsgrenze, bis Ende Juni 2024 galt ein Bruttolistenpreis von 70.000 Euro als Bemessungsgrenze): Monatlich werden 0,25 % des Bruttolistenpreises versteuert.
  • Elektro-Firmenwagen über 95.000 Euro: Monatlich werden 0,5 % des Bruttolistenpreises versteuert.
  • Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes 2024 wurde der Grenzwert für die Förderung von Elektrofahrzeugen von 70.000 Euro auf 95.000 Euro angehoben, um auch teurere Modelle attraktiver zu machen.
  • Plug-in-Hybride mit einer elektrischen Mindestreichweite von 60 Kilometern oder höchstens 50 Gramm CO2-Emission pro Kilometer werden ebenfalls mit 0,5 % des Bruttolistenpreises monatlich versteuert.

Warum werden Elektroautos als Firmenwagen überhaupt besteuert?

Wenn Sie als Arbeitnehmer einen Dienstwagen bekommen oder wenn Sie sich als Selbstständige einen Firmenwagen zulegen, dann ist immer auch das Finanzamt in der Nähe. Denn die Steuerwächter gehen erstmal davon aus, dass Sie den dienstlich genutzten Pkw auch privat fahren. Das ist auch in den meisten Fällen so. Hier entsteht dann ein sogenannter geldwerter Vorteil, der versteuert werden muss.

Was versteht man unter einem geldwerten Vorteil?

Der geldwerte Vorteil ist eine Form der Vergütung, die zum Lohn hinzukommt und nicht in Geld ausgezahlt wird. In diesem Fall ist es die private Nutzung eines Dienstwagens. Diesen finanziellen Vorteil durch die Privatnutzung müssen Arbeitnehmer, Selbstständige und Freiberufler versteuern. Der geldwerte Vorteil wird auf das zu versteuernde Einkommen addiert, und darauf werden monatlich Lohnsteuer, gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge gezahlt.

Wie funktioniert die Versteuerung von Elektro-Dienstwagen?

Um die private Nutzung Ihres E-Autos als Dienstwagens zu ermitteln, können Sie entweder ein Fahrtenbuch führen oder auf die pauschale Versteuerung zurückgreifen. Die Pauschal-Methode ist einfacher zu handhaben und in vielen Fällen auch günstiger. Welche Vor- und Nachteile beide Varianten haben und wie Sie herausfinden, welche für Sie besser geeignet ist, erfahren Sie in unserem Ratgeber: Wie den Firmenwagen versteuern: 1 Prozent Regelung oder Fahrtenbuch führen?

Bei konventionellen Verbrennerfahrzeugen (Diesel oder Benzin) kennt man die pauschale Versteuerung als Ein-Prozent-Regelung: Ein Prozent des Bruttolistenpreises des Dienstwagens muss als geldwerter Vorteil monatlich versteuert werden. Weil der Staat den Ausbau der Elektromobilität fördern möchte, werden Sie bei der Versteuerung eines Elektro-Dienstwagens steuerlich deutlich bessergestellt:

  • Bei Elektro-Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis bis zu 95.000 Euro (ehemals 60.000 Euro bis 31.12.2023 und ehemals 70.000 Euro bis Ende Juni 2024) müssen monatlich lediglich 0,25% des Bruttolistenpreises versteuert werden. Das bezeichnet man auch als 0,25 Prozent-Regelung oder Viertel-Regelung, da hier nur ein Viertel der Bemessungsgrenze für Verbrenner angesetzt wird.
  • Für teurere Elektrodienstwagen mit einem Brutto-Listenpreis über 95.000 Euro liegt der zu versteuernde geldwerte Vorteil bei 0,5% des Brutto-Listenpreises pro Monat.
  • Der Grenzwert von 70.000 Euro wurde im Sommer 2024 im Rahmen des Wachstumschancengesetzes auf 95.000 Euro angehoben.
  • Bei einem Plug-in-Hybrid werden ebenfalls 0,5% des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil besteuert – allerdings nur bei einer rein elektrischen Mindestreichweite von 60 Kilometern oder höchstens 50 Gramm CO2-Emission pro Kilometer nach WLTP.

Was ist der Bruttolistenpreis?

Der Bruttolistenpreis ist entscheidend für die pauschale Berechnung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung eines Elektro-Dienstwagens. Er besteht aus drei Elementen:

  • Listenpreis des Herstellers
  • Sonderausstattung, die ab Werk eingebaut ist
  • Umsatzsteuer

= Bruttolistenpreis

Bei der Frage, wie der Elektro-Dienstwagen richtig versteuert wird, zählt allein dieser Bruttolistenpreis und nicht der tatsächliche Kaufpreis, der durch Rabatte oder Sonderkonditionen oft geringer ist. Auch nachträglich in den E-Firmenwagen eingebaute Sonderausstattung spielt für die Besteuerung keine Rolle. Bei der pauschalen Ermittlung des geldwerten Vorteils kommt es nur darauf an, mit welchen optionalen Features der Elektro-Dienstwagen ab Werk ausgestattet war. Das meint das Bundesfinanzministerium, wenn es den Bruttolistenpreis als „inländischen Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung“ definiert.

Wenn also nach der Bestellung der Preis Ihres Elektroautos angehoben wird, müssen Sie möglicherweise mit höheren Steuern rechnen. Denn hat Ihr bestellter Dienstwagen Elektroantrieb und wird nach einer Preiserhöhung teurer als 95.000 Euro (ehemals bis 60.000 Euro bis 31.12.2023, ehemals bis 70.000 Euro bis Juni 2024), beträgt der geldwerte Vorteil dann 0,5 Prozent statt wie geplant 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises.

Folgende Kosten zählen übrigens nicht zum Bruttolistenpreis:

  • Überführungskosten
  • Zulassungskosten
  • Kosten für ein Autotelefon oder eine Freisprechanlage
  • Kosten für einen zusätzlichen Rädersatz (Sommerreifen oder Winterreifen inklusive Felgen)

Welche Elektro-Firmenwagen werden steuerlich gefördert?

Von den unterschiedlichen steuerlichen Vorteilen für Elektro-Dienstwagen profitieren betrieblich zugelassene rein elektrische Autos und Plug-in-Hybride – und damit auch alle Stromer aus der SIXT Mobilitätswelt, egal ob sie gekauft, geleast oder gemietet werden. Wichtig dabei ist nur, dass der Elektro-Dienstwagen nach dem 1. Januar 2019 angeschafft wurde. Seit diesem Tag ist die besondere steuerliche Regelung für elektrische Firmenwagen und Plug-in-Hybride in Kraft.

Wichtig für die Versteuerung sind zwei weitere Daten:

  • Am 1. Januar 2020 wurde die Bemessungsgrundlage für die Versteuerung rein elektrischer Dienstwagen bis 40.000 Euro von 0,5 auf 0,25 Prozent halbiert.
  • Im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz, das Ende Juni 2020 verabschiedet wurde, stieg für die 0,25 Prozent-Regelung die Kaufpreisgrenze von 40.000 auf 60.000 Euro.
  • In einer Bundesrat-Sitzung am 22. März 2024 wurde die Erhöhung der Bruttolistenpreis-Grenze von 60.000 auf 70.000 Euro beschlossen, welche rückwirkend zum 01. Januar 2024 in Kraft tritt.
  • Im Wachstumschancengesetz 2024 wurde die Bemessungsgrenze rückwirkend ab Juli 2024 weiter angehoben von 70.000 Euro auf 95.000 Euro.

Wie lange gilt die 0,5 bzw. 0,25% Regelung für Elektroautos

Nach aktuellem Stand gelten die steuerlichen Vorteilsregelungen für Elektro-Dienstwagen und Plug-in-Hybride bis zum 31. Dezember 2030. Dieser Stichtag bezieht sich auf die Anschaffung eines E-Firmenwagens.

In folgender Übersicht sehen Sie, welche Bemessungsgrundlage bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils eines Elektro-Firmenwagen – je nach Anschaffungszeitpunkt – angewendet wird und wie lange die Regelungen gelten:

AnschaffungszeitpunktVoraussetzungBemessungsgrundlage

01.01.2019 bis 31.12.2030

Keine

0,5 % des Bruttolistenpreises

01.01.2019 bis 31.12.2023

Brutto-Listenpreis bis 60.000 Euro

0,25 % des Bruttolistenpreises

01.01.2024 bis 30.06.2024

Brutto-Listenpreis bis 70.000 Euro

0,25 % des Bruttolistenpreises

01.07.2024 bis 31.12.2028

Brutto-Listenpreis bis 95.000 Euro

0,25 % des Bruttolistenpreises

Was ändert sich bei der Dienstwagen Besteuerung 2024 und 2025?

Der Grenzwert von ehemals 70.000 Euro wurde auf 95.000 Euro angehoben, was der Bundestag Ende 2024 im Rahmen des Wachstumschancengesetz beschlossen hat. Die Regelung soll wurde rückwirkend zum 01. Juli 2024 eingeführt werden und bis Ende 2028 gelten.

Wie werden Plug-in-Hybride als Dienstwagen 2024 und 2025 versteuert?

Die private Nutzung eines Plug-in-Hybrids wird mit 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil besteuert.

Dafür benötigt der betrieblich genutzte Plug-in-Hybrid eine rein elektrische Mindestreichweite von 60 Kilometern oder darf höchstens 50 Gramm CO2 pro Kilometer ausstoßen. Diese Vorgaben gelten seit 1. Januar 2022 und sind aus der EU-Konformitätsbescheinigung, die zu jedem Fahrzeug gehört, ersichtlich.

Wer mit einem Plug-in-Hybrid als Firmenwagen für die Zukunft gerüstet sein möchte, sollte genau auf die Mindestreichweite schauen: Der Grenzwert dafür steigt ab 1. Januar 2025 auf 80 Kilometer. Für die modernsten Vertreter der Plug-in-Hybride ist das auch heute schon kein Problem: Zum Beispiel knacken die aktuellen Benzin-Elektro-Modelle des Mercedes GLC als SUV und Coupé bereits die 100-km-Marke der rein elektrischen Reichweite.

In folgender Tabelle erfahren Sie, welche Bemessungsgrundlage bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils eines hybriden Firmenwagen – je nach Anschaffungszeitpunkt – angewendet wird:

AnschaffungszeitpunktVoraussetzungBemessungsgrundlage

01.01.2019 bis 31.12.2021

Emission höchstens 50 g CO2 pro km oder elektrische Mindestreichweite von 40 km

0,5 % des Bruttolistenpreises

01.01.2022 bis 31.12.2024

Emission höchstens 50 g CO2 pro km oder elektrische Mindestreichweite von 60 km

0,5 % des Bruttolistenpreises

01.01.2025 bis 31.12.2030

Emission höchstens 50 g CO2 pro km oder elektrische Mindestreichweite von 80 km

0,5 % des Bruttolistenpreises

Der Steuervorteil gilt übrigens nur für Plug-in-Hybride. Voll- oder Mildhybride erhalten keine Vorteile, für sie gilt auch die Ein-Prozent-Regelung.

Was ist bei der Versteuerung eines Elektro-Dienstwagens sonst noch zu beachten?

Umsatzsteuer: Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler müssen für die Privatnutzung ihres Elektro-Dienstwagens nicht nur Einkommensteuer, sondern auch Umsatzsteuer entrichten. Unabhängig von den steuerlichen Vorteilen für E-Firmenwagen und Plug-in-Hybride fällt die Umsatzsteuer auf 80 Prozent des Bruttolistenpreises an.

  • Höhere Kraftstoffpreise: Am 1. Januar 2024 tritt die nächste Stufe der CO2-Steuer in Kraft. Damit würden sich Benzin und Diesel nach einer Schätzung des Außenhandelsverbandes für Mineralöl und Energie um etwa drei Cent pro Liter verteuern – und den Einsatz elektrischer Firmenwagen noch attraktiver machen.
  • Höherer Bruttolistenpreis für die 0,25 Prozent-Regelung mit Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes 2024: Die Bundesregierung plante bereits Ende 2023 im sogenannten Wachstumschancengesetz, die Bruttolistenpreis-Grenze für die besondere Vergünstigung bei der Versteuerung von Elektro-Dienstwagen zu erhöhen. Mit der Bundesrat-Sitzung Ende März 2024 wurde das Gesetz nun verabschiedet: Die Obergrenze, die als Bemessungsgrundlage für die 0,25 Prozent-Regelung dient, wurde um 10.000 Euro von 60.000 auf 70.000 Euro angehoben. Die Anpassung gilt rückwirkend zum 01. Januar 2024.
  • Ende 2024 wurde eine erneute Anpassung der Bemessungsgrenze im Wachstumschancengesetzes beschlossen: rückwirkend zum Juli 2024 wurde die Grenze weiter angehoben von 70.000 Euro auf 95.000 Euro.

Was ändert sich 2025 bei der Versteuerung von Elektro-Firmenwagen?

Es sind herausfordernde Zeiten: für Autofahrer, die Elektromobilität, den Standort Deutschland. Vieles wird neu oder wieder diskutiert, längst ist nicht alles gesichert, was für die betriebliche Elektromobilität relevant werden und zum Beispiel bei der Versteuerung eines Elektro-Dienstwagens ab 2025 auf Sie zukommen könnte. Wir listen auf:

Verschärfung für die Förderung von Plug-In-Hybriden Firmenwagen 2025

  • Wer mit einem Plug-in-Hybrid als Firmenwagen für die Zukunft gerüstet sein möchte, sollte genau auf die Mindestreichweite schauen. Der Grenzwert dafür steigt ab 1. Januar 2025. Ab diesem Zeitpunkt profitieren Plug-in-Hybride nur dann von Steuervorteilen, wenn sie weniger als 50 Gramm CO2 pro Kilometer ausstoßen (gleichbleibend zu den aktuellen Regelungen) oder alternativ eine reinelektrische Reichweite von mindestens 80 km (statt wie zuvor 60 km, bei Anschaffung des Fahrzeugs bis Ende 2024) aufweisen.
  • Während die alternative Reichweitengrenze nach dem ursprünglichen Gesetzesentwurf gestrichen werden sollte und Hybride somit nur dann förderbar gewesen wären, wenn sie weniger als 50 Gramm CO2 pro Kilometer ausstoßen, sieht der jüngste Beschluss des Vermittlungsausschusses zum Wachstumschancengesetz im März 2024 eine solche Streichung nicht mehr vor. Damit sind diese beiden Voraussetzungen vorerst als alternativ zu verstehen.
  • Entscheidend für die Reichweitenbedingung ist außerdem der Anschaffungszeitpunkt, also die Auslieferung des Fahrzeugs: Wird ein Fahrzeug bis Ende 2024 bestellt, aber erst 2025 ausgeliefert, so gilt die verschärfte Regelung von 2025 mit einer Mindestreichweite von 80 km.

0,25 Prozent-Regelung von Elektroautos 2025: Höherer Bruttolistenpreis als Bemessungsgrenze

  • Der Grenzwert von ehemals 70.000 Euro wird 2025 angehoben auf 95.000 Euro als neue Bemessungsgrenze. Dem hat der Bundestag Ende 2024 im Wachstumschancengesetz zustimmt. Die Regelung soll bis Ende 2028 gelten und wurde rückwirkend zum 01. Juli 2024 eingeführt.
  • Weitere steuerliche Anreize durch Sonderabschreibungen rückwirkend ab Juli 2024: bis zu 40% der Anschaffungskosten des E-Autos sollen im ersten Jahr der Steuer abgesetzt werden können. Über einen Zeitraum von 6 Jahren wird der Prozentsatz immer weiter nach unten gestaffelt.

Wird es 2025 eine E-Auto Förderung geben?

Die politische Situation in Deutschland ist momentan ungewiss – ob vor den anstehenden Neuwahlen im Februar 2025 Fördermöglichkeiten für E-Autos im Bundestag verabschiedet werden können ist noch nicht klar. Verschiedene Ansätze zur Förderung von E-Autos werden in der Politik diskutiert:

  • Austauschprämie: Finanzielle Förderung beim Umstieg vom Verbrenner auf ein E-Auto
  • EU-Förderungen zum Ausbau der Ladeinfrastruktur
  • Ladestromguthabens für öffentliche Ladesäulen: Der Staat soll Verbrauchern 1.000 Euro für das Laden von Elektrofahrzeugen erstatten.

Konkrete Details und Beschlüsse liegen zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht vor. Wir halten Sie hier über weitere Änderungen auf dem Laufenden.

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